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© FH Campus Wien

(31. März 2022) Präsenz-Hochschulbetrieb ab 19. April 2022

Ab Dienstag, 19. April ist die FH Campus Wien wieder im Präsenz-Hochschulbetrieb (Studien-, Lehr-, Forschungs- und Bürobetrieb). Dabei setzen wir auf klare Sicherheitsmaßnahmen. Wo didaktisch, methodisch und organisatorisch sinnvoll, bleiben Lehrveranstaltungen unabhängig von der Covid-19-Situation online. Bei Studienstandorten an Krankenhäusern sind die dort geltenden Bestimmungen einzuhalten.

Ab 19. April: 2,5-G-Nachweis wird bis auf weiteres ausgesetzt

Bis 18. April gilt noch für alle: geimpft, genesen oder PCR-getestet. Ab 19. April wird die 2,5-G-Regel ausgesetzt, d.h. es ist im gesamten Hochschulbereich bis auf weiteres kein Nachweis mehr erforderlich.

FFP2-Maskenpflicht bleibt aufrecht

Es besteht weiterhin FFP2-Maskenpflicht – mit Ausnahme während der Konsumation in Mensa und Cafeteria oder in Büroräumlichkeiten.

Covid-19-Meldung bleibt

Mitarbeiter*innen müssen ein positives Testergebnis bzw. eine Covid-19-Erkrankung künftig nur mehr an die Personalverrechnung melden. Bei Studierenden erfolgt die Mitteilung ab sofort über die Fehlzeiten-Meldung im Portal für Studierende.
Details zur Covid-19-Meldung finden Sie hier.

Veranstaltungen

Für Veranstaltungen und auch Sponsionen gilt indoor die FFP2-Maskenpflicht. Sollten bei der Veranstaltung Getränke oder Speisen angeboten werden, so kann zur Konsumation in den Veranstaltungsräumlichkeiten die FFP2-Maske abgenommen werden. Eine Bewirtung ist nur in den Veranstaltungsräumlichkeiten möglich. Ein Präventionskonzept (ab 50 Personen) ist nicht mehr notwendig. Veranstalter*innen steht es frei, höhere Sicherheitsmaßnahmen für ihre Veranstaltungen festzulegen, müssen aber ihre Teilnehmenden vorab darüber informieren.

2,5-G-Regel: Was gilt als Nachweis?

Für Getestete                                                                     
negatives PCR-Testergebnis einer befugten Stelle z.B. „Alles gurgelt!“ (bis max. 48 Stunden)

Für Geimpfte
Nachweis einer Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19:
a) Zweitimpfung, wobei zwischen Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen (bis max. 180 Tage)1) oder
b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag (bis max. 180 Tage) oder
c) weitere Impfung, wobei zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der ersten beiden Punkte a) und b) mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen (bis max. 270 Tage)

1) Bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bis max. 210 Tage)
               
Für Genesene
a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 (bis max. 180 Tagen) oder
b) ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde (bis max. 180 Tage) oder
c) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde (bis max. 180 Tage)

Für Geimpfte und Genesene
Liegt sowohl ein Nachweis einer Zweitimpfung (siehe „Für Geimpfte“ Punkt a) als auch ein Genesungs-Nachweis (siehe „Für Genesene“) vor, ist dies einem Impf-Nachweis wie Punkt c) (siehe „Für Geimpfte“) gleichgestellt.

Alle Links im Überblick:

Informationen zu aktuellen Zahlen aus Österreich
Informationen der Ages - Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
Informationen des Gesundheitsministeriums
Infos speziell zum Bundesland Wien
Informationen des ORF
Informationen des Wissenschaftsministeriums
Informationen in Österreichischer Gebärdensprache (ÖGS)

Fragen richten Sie bitte direkt an academy[at]fh-campuswien.ac.at.

Hotlines (rund um die Uhr)

1450 – nur bei Verdacht auf Erkrankung
0800 555 621 – für allgemeine Infos